Die Betreiber und Mitarbeiter von Geldtransporten haben die Vorschriften des Waffenrechtes und auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft " Wach- und Sicherungsdienste (BGV C 7) zu beachten.
Die §§ 18 bis 23 der BGV C 7 sehen vor, dass Träger von Waffen ausreichend sachkundig zu sein haben, nur auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers Waffen getragen werden dürfen und die Bewaffnung auf das notwendige Maß zu beschränken ist. Waffen sind grundsätzlich ungeladen zu übergeben, nur bei drohender Gefahr darf sich eine Patrone im Lauf befinden. Die Waffen sind in sicheren Tragevorrichtungen oder Transportbehältnissen mitzuführen.