_Unsere Befugnisse
Entdeckt ein Sicherheitsmitarbeiter außerhalb des Tätigkeits- und
Auszug – Befugnisse und Pflichten des Sicherheitsmitarbeiters
Das Bewachungsgewerbe unterliegt der behördlichen Genehmigung und Aufsicht (§ 34a GewO) und wird durch die Verordnung über das Bewachungsgewerbe geregelt.
Der Sicherheitsmitarbeiter steht im privaten Beschäftigungsverhältnis zu seinem Arbeitgeber und hat in dessen Auftrag diejenigen Vertragsleistungen zu erfüllen, die das Unternehmen dem Auftraggeber zugesichert hat. Der Sicherheitsmitarbeiter hat also keine hoheitlichen Pflichten zu erfüllen und besitzt demzufolge keine polizeilichen Befugnisse. Er muss sich besonders vor Amtsanmaßung hüten und darf sich nicht verleiten lassen, aus Ergeiz oder aus persönlichen Gründen seine Befugnisse zu überschreiten. Amtsanmaßung kann unter Umständen mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Die Tätigkeit des Sicherheitsmitarbeiters in seinem Aufgabenbereich kann eine wertvolle Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sein.
Jeder Sicherheitsmitarbeiter sollte sich daher um ein gutes Einvernehmen mit den Polizeibeamten bemühen.
Dienstbereiches einen Schaden oder eine Gefahrenquelle, so soll er im Rahmen seiner Möglichkeiten auch hier für Abhilfe bzw. Benachrichtigung der Betroffenen sorgen. Er muss jedoch stets bestrebt sein, unverzüglich seinen eigentlichen Aufgaben wieder nachzugehen.
Der Sicherheitsmnitarbeiter hat sich aus Streitigkeiten herauszuhalten, auch wenn der Auftraggeber darin verwickelt sein sollte. Jedoch bei rechtswidrigen Angriffen auf seinen Auftraggebern oder Dritte ist der Sicherheitsmitarbeiter verpflichtet, diesen im Rahmen seiner Möglichkeiten Schutz und Hilfe zu gewähren.
Wird er zur Verhütung von Straftaten oder zur Verfolgung von Tätern von der Polizei in Anspruch genommen, so hat er der Aufforderung gem. § 323c StGB Folge zu leisten. Jede Inanspruchnahme hat sich der Sicherheitsmitarbeiter in seinem Wachbuch bzw. Tätigkeitsbuch bescheinigen zu lassen.
Bei Verkehrsunfällen, Brand oder öffentlichen Gefahrensituationen (z.B. Wasserhavarien oder Stromausfall) ist der Sicherheitsmitarbeiter zur Hilfeleistung verpflichtet (z.B. § 323c StGB).